
Funkanmeldung
Binnenfunk und Seefunk für Sportboote
Wer auf seinem Sportboot ein Funkgerät betreiben möchte, hat einige Regularien zu erfüllen. Das Thema beginnt mit den richtigen Funkzeugnissen und endet damit, dass das Boot nicht von jemandem gefahren werden darf, der diese Zeugnisse nicht hat. Gelenkt werden darf es schon – aber der Schiffsführer muss mit seinen Funkzeugnissen auch an Bord sein.
Die Regel lautet so: Wenn ein Boot ein Funkgerät an Bord hat, muss es während der Fahrt eingeschaltet sein. Weil das Funkgerät eingeschaltet ist, muss jemand an Bord sein, der die Befähigungsnachweise für den Gebrauch hat. Wenn also in einem Boot ein Funkgerät verbaut ist, darf es nur bewegt werden, sofern jemand mit der erforderlichen Qualifizierung an Bord ist. Verrückt. Willkommen in Deutschland!
Funkzeugnisse
Man unterscheidet zwei Welten. Den Binnenfunk und den Seefunk. Für jedes Revier sind separate Funkzeugnisse erforderlich.
Binnenfunk
Wer im Süßwasser unterwegs ist, benötigt das Binnenfunk-Zeugnis (UBI). Das Funkzeugnis Binnen (UBI) ist eine vorgeschrieben Erlaubnis, eine UKW-Funkanlage auf Binnengewässern (Flüsse, Kanäle, Binnenseen) zu betreiben und zu bedienen. Sie ist international anerkannt und unbefristet gültig. Es wird benötigt, wenn ein Schiff mit einer Binnenfunkanlage ausgestattet ist, um mit anderen Schiffen, Schleusen und Häfen zu kommunizieren, und beinhaltet eine theoretische Prüfung zu Funkverkehrsregeln und Technik sowie eine praktische Prüfung zur Gerätebedienung.
Seefunk
Wer im Salzwasser unterwegs ist, benötigt ein UKW-Seefunkzeugnis. Es gibt zwei Versionen: Das SRC (Short Range Certificate) für Reviere bis 30 Seemeilen von der Küste entfernt – und das LRC (Long Range Certificate) für weltweiten Seefunkt inklusive Grenz-/Kurzwelle und Satellit. Für Sportbootfahrer in Küstenrevieren ist demnach das SRC ausreichend. Wer Blauwasser-Fahrten plant, solte sich mit dem „großen“ Schein beschäftigen.
Funkgeräte
Es gibt Binnenfunkgeräte und Seefunkgeräte. Und es gibt Kombi-Geräte, die beides können. Allerding nicht gleichzeitig – man muss für den Gebrauch zwischen Binnenfunk und Seefunk umschalten. Üblicherweise verbaut man in Sportbooten solche Kombi-Geräte – man kann sich aber auch für getrennte Funkanlagen entscheiden.
Zulassung
Wer eine UKW-Sendefunkanlage an Bord hat, muss sie registrieren. Und zwar separat – für den Binnenfunk und für den Seefunk. Das erfolgt in Deutschland bei der Bundesnetzagentur. Mit Erhalt der Zuteilungsurkunden bekommt man seine Zulassungszeichen.
Für den Binnenfunk ist das die ATIS (Automatic Transmitter Identification System) als 10-stellige Nummernfolge, die der Identifikation von Sendern dient. Diese ATIS-Nummer wird im Funkgerät einprogrammiert und nach jedem Funkspruch (loslassen der Sendetaste) automatisch übermittelt.
Für den Seefunk sind das die MMSI (Maritime Mobile Service Identity) und auch das Call Sign (Rufzeichen). Die MMSI ist neunstellig. Die ersten drei Ziffern benennen das Zulassungsland. In Deutschland beginnt die MMSI mit 211 oder 281. Auch die MMSI-Nummer wird im Funkgerät einprogrammiert und nach jedem Funkspruch automatisch übermittelt.
Das Call Sign (Rufzeichen) besteht aus Buchstaben und Zahlen. Es wird im Sprechfunk angewendet – also mündlich ausgesprochen, um ein Wasserfahrzeug mit einem Funkspruch zur Kontaktaufnahme anzurufen.
Gebrauchtboot kaufen
Wer zum erstem Mal ein Kombi-Funkgerät installiert, muss das Gerät mit der ATIS und der MMSI anlernen. Das geht als privater Anwender auch nur ein mal! Wer sich vertippt, darf das Gerät zum Hersteller einschicken und muss es dort zurück setzen lassen. Man kann sich das vorstellen wie bei einer e-Sim im Handy: Bei jedem Anruf wird die Rufnummer mitgesendet – und das lässt sich nicht abschalten. Denn anonyme Anrufe sind nicht zulässig.
Wer ein gebrauchtes Boot mit Sendeanlage erwirbt, hat drei Möglichkeiten: A) Die Sendeanlage und die Zulassungsnummern werden vom Verkäufer übernommen. Dafür gibt es einen entsprechenden Antrag, den man bei der Bundesnetzagentur stellen kann. B) Der Verkäufer meldet seine Sendefunkanlage ab und Sie melden sich als Käufer neu an. Dafür muss das Funkgerät vom Hersteller zurück gesetzt werden, damit Sie Ihre neuen Zulassungsnummern einprogrammieren können. C) Die Funkgeräte werden ausgebaut und der Verkäufer behält seine Sendeanlage. So können Sie entscheiden, ob Sie Ihr Boot selbst mit Funk ausstatten werden oder ob Sie sich zunächst dem Erhalt der Funkzeugnisse widmen müssen.
Hier ist ein weiterführender Link: Bundesnetzagentur.de
